Trennung, Tod, Testament: Diese Falle kennen viele nicht

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Trennung, Tod, Testament: Diese Falle kennen viele nicht

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Gemeinsames Testament: Wann der letzte Wille zur Falle wird

Ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen, gibt Paaren gute Möglichkeiten, ihren Nachlass zusammen zu regeln. Es ist aber längst nicht die einzige Option.
Patrick Pleul/dpa/dpa-tmn

Viele Jahre lang wurde das Vermögen gemeinsam aufgebaut – dann soll es nach dem Tod eines Ehepaares auch so verteilt werden, wie es beide für richtig halten. Aber was, wenn sich ein Wille ändert?

„Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod von uns beiden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben.“ So oder so ähnlich lautet häufig der Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments, für welches sich in Deutschland viele Ehepaare entscheiden. Was aber passiert mit einem solchen Testament, wenn man sich vom Partner trennt? Und kann man sein Erbe auch gleich anders regeln? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was ist überhaupt ein gemeinschaftliches Testament?

Verfassen können es nur Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner. Sie behalten dabei grundsätzlich weiterhin ihr eigenes Vermögen und später auch ihren eigenen Nachlass. „Gemeinschaftlich ist das Testament vielmehr deshalb, weil die Verfügungen der beiden Personen aufeinander bezogen sind“, sagt Henrike von Scheliha, Professorin für Familien- und Erbrecht an der Bucerius Law School in Hamburg. Die eine Person treffe ihre erbrechtliche Anordnung gerade deshalb, weil die andere Person ebenfalls in einer bestimmten Weise verfüge. „Juristisch spricht man von Wechselbezüglichkeit“, so von Scheliha.

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Was hat es mit dieser Wechselbezüglichkeit genau auf sich?

Wechselbezüglichkeit bedeutet, dass sich testamentarische Verfügungen gegenseitig bedingen. Das führt dazu, dass ein überlebender Ehegatte nach dem Tod des jeweiligen Partners häufig an diese Bestimmungen gebunden ist und diese nicht mehr frei ändern kann. Steht im Testament nicht ausdrücklich, dass sich die Verfügungen gegenseitig bedingen, muss von Scheliha zufolge durch Auslegung ermittelt werden, ob eine Wechselbezüglichkeit besteht.

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Ein typischer Fall für Verfügungen, die voneinander abhängen, also wechselbezüglich sind, ist das sogenannte Berliner Testament. „Hier setzen die Ehegatten einander als Erben ein und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben, sobald auch der länger Lebende verstorben ist“, erklärt Notarin Antje Neu, Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer. Als Beispiel für eine Anordnung, die nicht ohne Weiteres wechselbezüglich ist, nennt Henrike von Scheliha etwa ein kleines Vermächtnis zugunsten eines Tierschutzvereins.

Kann man ein gemeinschaftliches Testament widerrufen?

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Ja, geht man dabei gemeinsam vor, kann man Antje Neu zufolge ein gemeinschaftliches Widerrufstestament errichten – und dann ein neues gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag. Auch gemeinsame Änderungen am bestehenden Testament sind möglich.

Möchte sich dagegen nur ein Ehepartner vom gemeinschaftlichen Testament lösen, muss er den Widerruf höchstpersönlich bei einem Notar erklären und beurkunden lassen. Wirksam ist die Lösung erst dann, wenn der Ehepartner eine Ausfertigung der Widerrufserklärung erhalten hat. Um diesen Zugang auch nachweisen zu können, erfolgt die Zustellung meist durch den Gerichtsvollzieher, erklärt Notar Ansgar Beckervordersandfort, Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.

Der Grund für diesen Aufwand: „Es soll eben gerade nicht möglich sein, heimlich ein neues Einzeltestament zu errichten und die andere Person im Glauben an die gemeinsame Regelung zu lassen“, sagt Henrike von Scheliha. Vielmehr müsse auch der Partner die Möglichkeit erhalten, ebenfalls ein neues Testament aufsetzen zu können.

Was passiert im Fall einer Trennung mit einem gemeinschaftlichen Testament?

„Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten bleibt auch bei deren Trennung zunächst wirksam und wird erst durch die Auflösung der Ehe durch rechtskräftige Scheidung unwirksam“, sagt Ansgar Beckervordersandfort. Wer im Verlauf einer Scheidung also auf Nummer sicher gehen will, sollte die letztwillige Verfügung aktiv widerrufen, rät Antje Neu. Möchte man trotz Trennung oder Scheidung an bestimmten Anordnungen festhalten, sollte das ausdrücklich und eindeutig im Testament geregelt sein.

Und falls ein Ehepartner stirbt?

Das Widerrufsrecht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Erstverstorbenen. „Jetzt kann der Überlebende nicht mehr widerrufen und wechselbezügliche Verfügungen werden grundsätzlich endgültig bindend“, sagt Henrike von Scheliha.

Möchte man die Bindung dennoch durchbrechen, besteht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Das muss Antje Neu zufolge binnen sechs Wochen, nachdem der Ehepartner von seiner Berufung als Erbe erfahren hat, erklärt werden. Auch eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kann in Betracht kommen, etwa wenn durch Heirat, Geburt oder Adoption ein neuer Pflichtteilsberechtigter hinzugekommen ist.

„Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben und muss notariell beurkundet werden“, so Antje Neu. Bei einer Anfechtung verliert der länger Lebende im Regelfall seinen Anspruch auf das Erbe. Er kann dann jedoch wieder frei über seinen Nachlass verfügen.

Kann man solchen Situationen im Todesfall auch vorbeugen?

Ja, es besteht die Möglichkeit, sogenannte Öffnungsklauseln im Testament zu verankern. So können Ehepartner Henrike von Scheliha zufolge ausdrücklich festlegen, welche Verfügungen wechselbezüglich bindend sein sollen und welche nicht. Auch kann man dem länger lebenden Ehepartner eine Abänderungsbefugnis vorbehalten, etwa für den Fall einer neuen Lebenssituation, eines Zerwürfnisses mit den Kindern, einer Wiederverheiratung oder bei geänderten Vermögensverhältnissen.

„Solche Öffnungsklauseln sind oft sehr sinnvoll, weil sie verhindern, dass der überlebende Teil nach Jahrzehnten an eine Regelung gebunden bleibt, die zur späteren Lebenswirklichkeit nicht mehr passt“, sagt Henrike von Scheliha.

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