Ärztesiegel Focus Top Mediziner: BGH setzt strenge Maßstäbe
Wer eine medizinische Behandlung braucht, sucht nach Ärzten und Ärztinnen, die sich durch Kompetenz und Erfahrung auszeichnen. Ein beliebtes Werbemittel in der Ärzteschaft sind Auszeichnungen wie „Top Mediziner...
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Wer eine medizinische Behandlung braucht, sucht nach Ärzten und Ärztinnen, die sich durch Kompetenz und Erfahrung auszeichnen. Ein beliebtes Werbemittel in der Ärzteschaft sind Auszeichnungen wie „Top Mediziner“. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat nun grundsätzliche Rechtsfragen zu Ärztesiegeln geklärt. Die Obersten Zivilrichter bezogen Stellung in einem Rechtsstreit über die Auszeichnungen „Focus Top Mediziner“ und „Focus Empfehlung“ des Burda-Verlags.
Die Siegel aus den Jahren 2020 und 2021 seien als „Testlogos mit Gesundheitsbezug“ einzustufen, entschied der Erste Zivilsenat. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von Gesundheitswerbung seien besonders strenge Anforderungen zu stellen. Die Richter ließen Zweifel erkennen, dass die Focus-Siegel diesem Maßstab genügen. Es könne sein, dass die Testlogos „eine so nicht gerechtfertigte Autorität beanspruchen“. Ob die Siegel gegen das gesetzliche Verbot der Irreführung von Verbrauchern verstoßen, muss nun das Oberlandesgericht (OLG) München klären. Der BGH hat den Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen (Urteil vom 30. Juli, Az.: I ZR 130/25).
Der Burda-Verlag gibt unter anderem die Zeitschrift „Focus Gesundheit“ heraus. Einmal jährlich erscheint die „Focus-Ärzteliste“ mit den Namen, Fachrichtungen, Spezialisierungen und Behandlungsangeboten empfohlener Mediziner. Ärzte, die dort gelistet sind, können gegen eine Lizenzgebühr ein Siegel zu Werbezwecken erwerben. Unterschiedliche Siegellizenzierungen seien unterschiedlich bepreist, je nach Siegel in einer Höhe von 2000 Euro an, teilte der Burda-Verlag auf Anfrage mit. Ähnliche Angebote zu Ärztebewertungen machen auch andere Verlagshäuser sowie Onlineplattformen. Unter dem Dach der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erscheint das Ranking „Deutschlands beste Krankenhäuser“.
Burda-Verlag: Siegel können vorerst weiter genutzt werden
Klägerin gegen die Focus-Siegel ist die Wettbewerbszentrale; die Ärztelisten wurden hingegen nicht angegriffen. Die Wettbewerbshüter sind der Ansicht, die medizinische Spitzenstellung, die Ärzten mit den Siegeln bescheinigt werde, beruhe nicht auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien. Die Vergabe stütze sich wesentlich auf subjektive Elemente. So würden Bewertungen der Ärzte durch Patienten, Empfehlungen von Medizinerkollegen und eine Selbstauskunft des jeweiligen Arztes einbezogen.
Der Burda-Verlag hob nach der Urteilsverkündung hervor, die BGH-Entscheidung habe aktuell keine Auswirkungen auf die Praxis: Ärztinnen und Ärzte könnten weiterhin mit ihren Siegeln auf ihre Aufnahme in die Focus-Ärzteliste hinweisen. Die Zulässigkeit der beiden betroffenen Siegel werde im weiteren Verfahren vor dem OLG München erörtert. Der Verlag verteidigte die Methodik der zugrunde liegenden Ärztelisten. Erfasst würden für die Patienten relevante Dimensionen wie medizinische Erfahrung und Reputation sowie patientenorientierte Faktoren. Die Details ließen sich in der Printausgabe von Focus-Gesundheit oder online nachlesen. Die Empfehlungslisten böten „wertvolle Orientierung“ bei der Arztwahl.
Landgericht München rügte Irreführung
Das Landgericht München hingegen hatte entschieden, die Siegel erweckten den irreführenden Eindruck, die Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden und nähmen dadurch eine Spitzenstellung unter Medizinern gleicher Fachrichtung ein. Das Gericht untersagte deshalb die weitere Nutzung und Vergabe des Siegels. Das OLG München sah hingegen keinen Wettbewerbsverstoß und hob das Urteil des Landgerichts auf. Nach Ansicht des OLG ist für den verständigen Verbraucher erkennbar, dass es sich bei den Siegeln um journalistische Empfehlungen handele – und nicht um ein amtliches Prüfzeichen oder Gütesiegel.
Diese Bewertung greift aus Sicht des BGH zu kurz. Das OLG habe nicht ausreichend geprüft, ob die umstrittenen Ärztesiegel den hohen Anforderungen an Gesundheitswerbung genügten. Deshalb hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Wegen des hohen Stellenwertes der eigenen Gesundheit seien strenge Anforderungen an Richtigkeit und Seriosität der Testverfahren für die Aufnahme auf die Ärzteliste zu stellen. Fragwürdig ist aus Sicht des BGH unter anderem, dass die Behandlungsleistung wesentlich auf der Grundlage eigener Auskünfte der Ärzte bewertet wurde. Auch für die Ärztesiegel selbst gälten strenge Maßstäbe. Die Auszeichnungen könnten irreführend sein, weil nicht erkennbar sei, welche Kriterien dafür ausschlaggebend gewesen seien.