Bei über 30 Grad: Hitze im Büro: Ab wann der Arbeitgeber handeln muss

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Bei über 30 Grad: Hitze im Büro: Ab wann der Arbeitgeber handeln muss

Bei über 30 Grad Hitze im Büro: Ab wann der Arbeitgeber handeln muss

Bonn · Klettert die Lufttemperatur im Büro über 30 Grad, muss der Arbeitgeber für Abkühlung sorgen. Ein Recht auf „Hitzefrei“ wie zu Schulzeiten entsteht daraus jedoch nicht.

04.08.2026 , 13:55 Uhr

 Symbolfoto.

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Foto: DPA

Die Luft steht, der Computer strahlt zusätzliche Wärme ab, und die Konzentration lässt nach: Beschäftigte müssen ein überhitztes Büro nicht ohne Schutzmaßnahmen hinnehmen. Ein automatisches Recht auf „Hitzefrei“ gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann die Arbeit stattdessen in kühlere Räume verlegen oder besondere Schutzmaßnahmen treffen.

Je heißer das Büro wird, desto strenger sind die Vorgaben für den Arbeitgeber. Die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlichte Arbeitsstättenregel ASR A3.5 unterscheidet drei Temperaturstufen:

Mehr als 26 bis 30 Grad im Büro

Liegt die Außenlufttemperatur über 26 Grad und wird es trotz genutzten Sonnenschutzes auch im Büro wärmer als 26 Grad, sollen zusätzliche Maßnahmen folgen. Dazu gehört auch, den Beschäftigten geeignete Getränke bereitzustellen.

Mehr als 30 bis 35 Grad im Büro

Steigt die Lufttemperatur im Büro über 30 Grad, muss der Arbeitgeber die Hitze wirksam abmildern. Geeignete Getränke sind dann Pflicht.

Mehr als 35 Grad im Büro

Bei mehr als 35 Grad darf das Büro ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum genutzt werden.

Die BAuA gibt Tipps für Hitzeschutz: Der Arbeitgeber kann Jalousien auch nach Feierabend geschlossen halten, Räume nachts auskühlen lassen und morgens früh lüften. Drucker, Kopierer und andere Geräte sollten nur laufen, wenn sie gebraucht werden. Sie können zusätzlich Wärme abgeben. Auch Gleitzeit, lockerere Kleidung, zusätzliche Abkühlungspausen und Ventilatoren können die Belastung senken.

In Einzelfällen kann bereits eine Lufttemperatur über 26 Grad die Gesundheit gefährden. Das betrifft laut Arbeitsstättenregel etwa Jugendliche, ältere Menschen, Schwangere, stillende Mütter und gesundheitlich Vorbelastete. Gleiches gilt bei schwerer körperlicher Arbeit oder Schutzkleidung, die die Wärmeabgabe stark behindert.

Betriebliche Lösungen vor persönlichen Maßnahmen

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung teilt den Hitzeschutz nach dem TOP-Prinzip in technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen ein. Technische und organisatorische Lösungen haben Vorrang vor persönlichen Maßnahmen. Dazu gehören etwa Sonnenschutz und Lüftung sowie flexible Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen oder kühlere Räume. Mehr trinken und lockerere Kleidung können diese Maßnahmen ergänzen.