Denkmalnetz erkämpft Akteneinsicht zur abgerissenen Schlosswirtschaft
Das Verwaltungsgericht München verpflichtet das Landratsamt, die Abbruchgenehmigung für die alte Planegger Schlosswirtschaft offenzulegen. Der Abriss eines Denkmals verändert die Umwelt, urteilt das Gericht.
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Stand: 23.08.2026, 17:56 Uhr
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Das Verwaltungsgericht München verpflichtet das Landratsamt, die Abbruchgenehmigung für die alte Planegger Schlosswirtschaft offenzulegen. Der Abriss eines Denkmals verändert die Umwelt, urteilt das Gericht.
Planegg – Die Regierung von Oberbayern erteilte Anfang 2024 die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abriss der alten Planegger Schlosswirtschaft an der Pasinger Straße 4. Damit endete eine jahrzehntelang dauernde Auseinandersetzung zwischen der Eigentümerfamilie und den Genehmigungsbehörden. Das Gebäude, das aus dem ausgehenden 18. Jahrhundert stammte, war mehr als fünf Jahrzehnte leer gestanden und in dieser Zeit allmählich verfallen. Der Teileinsturz eines Anbaus auf der Ostseite 2023 brachte Bewegung in die verfahrene Situation und mündete in die Abbrucherlaubnis, nachdem ein Statikergutachten von einer „erheblichen Gefahr“ gesprochen hatte, dass es bei einem weiteren Teileinsturz „zu einem Reihenversagen kommt und damit große Teile des Gesamtkomplexes einstürzen“.
Abgerissen wurde das Gebäude schließlich im März 2024. Das Denkmalnetz Bayern, ein offenes Bündnis mit dem Ziel, Denkmäler im Freistaat zu erhalten, beantragte im Mai 2024 beim Landratsamt München „Akteneinsicht in sämtliche vorhandenen Behördenvorgänge betreffend die Abbrucherlaubnis“, wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts München zum Tatbestand heißt. Das Landratsamt lehnte dies im Juli 2024 ab. Es argumentierte, dass die gewünschten Informationen keine Umweltinformationen im Sinne des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes seien. Die mit dem Abriss des Gebäudes einhergehenden Auswirkungen auf das Ortsbild seien städtebaulicher Natur, berührten aber keinen Umweltbelang. Ein Einwirken auf die freie Landschaft sei wegen der innerörtlichen Lage des Schlosswirtschaftsgrundstücks nicht gegeben.
Die Entscheidung stärkt die Transparenz im Denkmalschutzrecht erheblich.
Das Denkmalnetzwerk reichte im August 2024 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein und argumentierte, sämtliche Informationen zu Kulturstätten, insbesondere die ganze oder teilweise Zerstörung von Denkmälern, seien Umweltauswirkungen und damit Umweltinformationen.
Das Landratsamt blieb bei seiner Sicht und beantragte im Juli 2025, die Klage abzuweisen. Alle Beteiligten verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Die 32. Kammer des Verwaltungsgerichts München fällte im vergangenen März ihr Urteil im Sinne des Denkmalnetzes und verpflichtete das Landratsamt, seinen Bescheid aufzuheben.
Das Denkmalnetz sei eine vom Bayerischen Landesamt für Umwelt anerkannte und in Bayern tätige Umweltvereinigung, die sich satzungsgemäß ausschließlich für die Umweltbelange des Denkmalschutzes einsetze. Das Denkmalnetz sei als juristische Person des Privatrechts anspruchsberechtigt und das Landratsamt als Behörde informationspflichtig. Bei den begehrten Akten und Unterlagen zum Abriss der Schlosswirtschaft handle es sich um Umweltinformationen nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz.
Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „Die vollständige oder teilweise Zerstörung eines Denkmals hat eine Umweltauswirkung hinsichtlich des Schutzguts kulturelles Erbe.“ Der Abriss der Schlosswirtschaft habe „tatsächliche Auswirkungen auf die Umweltbestandteile Luft, Boden, und Landschaft/natürliche Lebensräume“ gehabt, die in hinreichend konkretem Wirkungszusammenhang mit der Abrissgenehmigung stünden. „Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt dies durchaus einen konkreten Bezug zu Umweltgütern dar und ist nicht lediglich ein entfernter oder konstruierter Bezug.“ Eine Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes falle unter den Begriff „Umweltinformation“, im Umkehrschluss müsse dies auch für den Abriss eines Bauwerks gelten.
„Das Urteil stärkt den Zugang der Öffentlichkeit zu behördlichen Informationen und bestätigt, dass Denkmalschutz integraler Bestandteil des Umweltschutzes ist“, heißt es in einer Pressemitteilung des Denkmalnetzes. Der von dem Bündnis beauftragte Rechtsanwalt Eric Weiser-Saulin sagt: „Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung. Es bestätigt, was bereits im Gesetz steht: Denkmalschutz ist Teil des Umweltschutzes. Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude abreißen will, verändert die Umwelt, und die Öffentlichkeit hat ein Recht, zu erfahren, auf welcher Grundlage die Behörde das genehmigt hat. Die Entscheidung stärkt die Transparenz im Denkmalschutzrecht erheblich.“
Vom Denkmalnetz hieß es, direkt nach der Veröffentlichung des Urteils Mitte Juli habe der Anwalt um einen neuen Bescheid und damit um Akteneinsicht gebeten. „Bisher hat das Landratsamt noch nicht geantwortet.“ Die Pressestelle der Behörde teilte auf Merkur-Anfrage mit: „Das Landratsamt München wird in dieser Angelegenheit keine Rechtsmittel einlegen und dem Kläger Akteneinsicht gewähren.“