„Im Interesse der Öffentlichkeit“: Bundespolizei nennt Nationalitäten – das ist nicht überall so

wa.deDeutschlandStand: 07.09.2026, 08:01 UhrKommentareUns auf Google folgenRelevante Information oder unnötiges Detail? Auf Initiative von Baden-Württemberg soll die sehr unterschiedliche Handhabe bei der Nennu...

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„Im Interesse der Öffentlichkeit“: Bundespolizei nennt Nationalitäten – das ist nicht überall so

Stand: 07.09.2026, 08:01 Uhr

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Ein Polizist steht vor einem Einsatzfahrzeug der Polizei. (Symbolbild) Knapp zwei Monate nach einer Auseinandersetzung zwischen verfeindeten Rockergruppen mit zwei Schwerverletzten bei einer Party am Lippesee bei Paderborn hat die Polizei drei Tatverdächtige im Visier. (zu dpa: „Nach Rockerstreit mit Messern: Polizei durchsucht Wohnungen“)

Relevante Information oder unnötiges Detail? Auf Initiative von Baden-Württemberg soll die sehr unterschiedliche Handhabe bei der Nennung der Nationalität von Verdächtigen in den Bundesländern vereinheitlicht werden. © Marcus Brandt/dpa

Die Bundespolizei gibt die Staatsangehörigkeit von Tatverdächtigen grundsätzlich an. Die niedersächsische Landespolizei darf solche Daten nur in Ausnahmefällen nennen.

Landkreis Diepholz – Jüngst hat der Innenminister von Baden-Württemberg angekündigt, dass die Landespolizei dort die Nationalität von Tatverdächtigen immer nennen soll – ganz anders als in Niedersachsen und damit auch im Landkreis Diepholz. Die Nennung von Herkunft, Staatsbürgerschaft und ethnischen Merkmalen ist ein kontroverses Thema und wird immer wieder in der Politik aufgegriffen. Welche Positionen vertreten der Pressekodex und die hiesige Polizei? Und warum geht die Bundespolizei einen völlig anderen Weg?

In der Praxis erhält die Presse zusammengefasste Berichte und Mitteilungen von der Polizei und verfasst daraus Meldungen. Das Niedersächsische Innenministerium gibt vor, was die Polizei sagen darf. Pressesprecher Oliver Rickwärtz erklärt, dass Informationen „so zu formulieren sind, dass sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerecht werden“. Das heißt konkret: Personenbezogene Daten wie Herkunft und Nationalität beteiligter Personen (Täter, Opfer und Zeugen), also Informationen, „aufgrund derer die beteiligten Personen identifiziert oder identifizierbar gemacht werden können, dürfen nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben werden“, so der Sprecher.

Bei der Nennung von Tatverdächtigen-Details folgt die Polizei strikten Regeln

Neben einer Öffentlichkeitsfahndung kann dies der Fall sein, wenn „der Sachverhalt im Hinblick auf die betroffene Person für die Öffentlichkeit von erheblicher Bedeutung ist“, führt Rickwärtz aus. Das wäre bei Personen der Zeitgeschichte der Fall oder wenn die Person ein öffentliches Amt bekleidet. Bei Minderjährigen sei stets besondere Zurückhaltung zu üben. „Generell ist ein Sprachgebrauch zu vermeiden, der von Dritten zur Abwertung oder Diskriminierung von Menschen missbraucht oder umfunktioniert oder in diesem Sinne interpretiert werden kann“, so Rickwärtz.

Die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) verlangen, dass in der polizeilichen Berichterstattung über Straftaten darauf zu achten ist, „dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt“. Demnach sollen solche Merkmale „in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse“, heißt es in Ziffer 12.1. Also Informationen, die für die gesamte Gesellschaft wichtig sind. Diese Vorgabe im Pressekodex sei explizit nicht als Verbot zu verstehen, heißt es in einer Erklärung des Presserates zu dieser Leitlinie.

Alle Infos sollten auf den Tisch
Ein Pro-Kommentar von Gregor Hühne

Bei Polizeiinformationen sollte grundsätzlich gelten: Alle relevanten Erkenntnisse gehören ohne politischen Filter auf den Tisch – auch die Staatsbürgerschaft und gegebenenfalls optische Merkmale. Dass sie wie bisher oft faktisch weggelassen oder spätestens in der Redaktion herausgestrichen werden, sorgt für Misstrauen auch in die Presse und leistet dem Eindruck Vorschub, dass den Lesern etwas vorenthalten werden soll. Ich habe jedes Mal ein schlechtes Gefühl dabei, wenn ich gewisse Hintergrundangaben über die zumeist „Männer“ tilgen muss.

Regelrecht albern finde ich es etwa, wenn die Polizei bei Fahndungen zwar die Farbe der Schuhe nennt, nicht aber, ob die gesuchte Person blond, rot- oder schwarzhaarig ist. Da wird der Aufruf zur Farce. Systematische Auslassungen können dem Eindruck Vorschub leisten, dass etwa bewusst zurückgehalten wird. Dieses gefährliche Gefühl wiederum bereitet den Nährboden für Misstrauen und befördert Gerüchte oder gar falsche Behauptungen. Eine vollständige Veröffentlichung wie in Großbritannien könnte dem entgegenwirken.

Entscheidend ist aus meiner Sicht eine sachliche und relevante Berichterstattung. Transparenz bedeutet dabei nicht, einzelne Gruppen unter Generalverdacht zu stellen. Die Öffentlichkeit sollte sich jedoch immer auf wahrheitsgemäße Polizeimeldungen und Presseberichte verlassen können. Ich möchte den Lesern nicht Dinge vorenthalten, auch wenn die Absicht dahinter gut sein mag.

Welchem Ziel dient das?
Ein Contra-Kommentar von Tobias Schulte

Egal ob Herkunft, Ethnie oder Religion – solange diese Informationen nicht im Kontext des individuellen Falls stehen, haben sie nichts in Artikeln verloren. Wer Kriminalberichterstattung liest, erhält nur wenige Informationen über einen Täter. Das hängt mit dem Schutz der Persönlichkeit sowie dem Resozialisierungsgedanken zusammen. Aber auch damit, dass jede zusätzliche Information über einen mutmaßlichen Kriminellen oder eine Tat zwangsläufig in den Zusammenhang von Kriminalität gerückt wird. Vorurteile können dadurch befeuert werden.

Des Weiteren stellt sich die Frage: Welcher Mehrwert ergibt sich aus der Nennung der Täterherkunft ohne Kontext? Das Argument, dass man lediglich auf eine vollständige Berichterstattung besteht, wirkt scheinheilig: Irrelevante Informationen aus Texten herauszukürzen, ist schließlich Alltag für Redakteure. Eine Täterbeschreibung wird beispielsweise auch nicht mehr wiedergegeben, wenn der Täter bereits gefunden wurde. Warum also sollte die Herkunft eines Täters die Ausnahme sein, wenn sie nichts mit dem Vergehen zu tun hat und kaum einen Informationsgehalt bietet?

Solange der Kontext besteht, wird die Information genannt. Bei Clankriminalität gilt die Herkunft etwa als einordnende Information. Wer darüber hinaus auf die Nennung besteht, bietet einen Nährboden, auf dem Vorurteile und Fehlinterpretationen gedeihen – egal wem gegenüber. Und fördert so eine Spaltung der Gesellschaft.

Für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei mit Medien gilt in Niedersachsen ein Runderlass vom 12. November 2024, teilt Stephan Klatte von der Polizeidirektion Oldenburg mit. Dort sitzt das Dezernat, das für die Pressearbeit der Polizeiinspektion im Landkreis Diepholz zuständig ist. Der Erlass sei für alle Polizeibehörden und -dienststellen in Niedersachsen gültig und bindend, so Klatte. Er regle etwa die Nennung der Zugehörigkeit einer Person zu einer Minderheit, worunter auch die Nationalität von Tatbeteiligten gehört. In Niedersachsen gibt es laut Innenministerium derzeit keine Pläne, den Runderlass abzuändern, „da sich der oben beschriebene differenzierte Ansatz bewährt hat“, schildert Rickwärtz.

Bundespolizei legt nach Grundsatzentscheidung über Details der Verdächtigen alle Daten offen

Die Bundespolizei, zuständig für die Sicherheit an den Bahnhöfen im Landkreis, ist nicht an die zurückhaltenden Vorgaben aus der niedersächsischen Politik gebunden und geht einen völlig anderen Weg, so wie 6 der 16 Bundesländer. Bezüglich der Nennung der Nationalität gegenüber Journalisten habe das Bundespolizeipräsidium im Sinne der Transparenz bereits 2016 eine Grundsatzentscheidung festgelegt, teilt Simon Gruhl von der Bundespolizeidirektion Bremen mit. „Die Nennung der Staatsangehörigkeit steht im Interesse der Öffentlichkeit. Sie ist deshalb grundsätzlich anzugeben oder, falls nicht bekannt, zum Beispiel mit ,unbekannter Staatsangehöriger‘ zu bezeichnen.“ Das Persönlichkeitsrecht sei damit nicht betroffen. „Um dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen, sollte in jedem Fall die Staatsangehörigkeit benannt werden“, erklärt Gruhl und führt weiter aus: „Die Bundespolizei liefert also grundsätzlich die Information zur Staatsangehörigkeit mit, und es obliege dann den Pressevertretern selbst, ob sie diese Information für ihre Berichterstattung übernehmen möchten oder nicht.“