Rückflug verspätet: Muss der Arbeitgeber trotzdem das Entgelt zahlen?

Gastbeitrag Rückflug verspätet: Muss der Arbeitgeber trotzdem das Entgelt zahlen? Was gilt, wenn Arbeitnehmer aufgrund eines verspäteten oder gestrichenen Rückflugs nicht rechtzeitig zur Arbeit erschei...

  • 4 min read
Rückflug verspätet: Muss der Arbeitgeber trotzdem das Entgelt zahlen?

Gastbeitrag

Rückflug verspätet: Muss der Arbeitgeber trotzdem das Entgelt zahlen?

Was gilt, wenn Arbeitnehmer aufgrund eines verspäteten oder gestrichenen Rückflugs nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen?

Monika Sturm Claudia Magor

Eine Nahaufnahme einer Informationsanzeige am Flughafen Wien, die Flugdetails zeigt. Eine Zeile ist mit rotem Punkt und dem Hinweis „cancelled“ markiert, was auf einen gestrichenen Flug hinweist. Anderen Zeilen enthalten Informationen zu Gates und Terminalbereichen.
Mit Verspätungen ist vor allem zur Hauptreisezeit immer zu rechnen.

Der Urlaub ist vorbei, der erste Arbeitstag steht bevor – doch dann wird der Rückflug gestrichen oder verspätet sich. Wer deshalb nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint, stellt sich rasch die Frage: Muss der Arbeitgeber das Entgelt trotzdem weiterzahlen?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Eine unvorhersehbare Flugverspätung oder -annullierung kann jedoch eine persönliche Dienstverhinderung darstellen, sodass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

Bezahlte Dienstverhinderung?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt der Entgeltanspruch bestehen, wenn der Arbeitnehmer durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Als wichtige persönliche Gründe kommen etwa die Betreuung eines erkrankten Kindes, die Eheschließung, Arzt- oder Gerichtstermine, wetter- oder technisch bedingte Notfälle sowie unvorhersehbare Verkehrsstörungen in Betracht. Entscheidend ist jeweils, ob den Arbeitnehmer an der Dienstverhinderung ein Verschulden trifft.

Arbeitnehmer müssen grundsätzlich mit gewöhnlichen und vorhersehbaren Verzögerungen rechnen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Wer etwa regelmäßig mit Staus, Zugverspätungen oder bereits angekündigten Streiks rechnen muss, kann sich daher nicht ohne Weiteres auf eine bezahlte Dienstverhinderung berufen. Solche Umstände sind bereits bei der Anreise einzuplanen und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, etwa durch die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels.

Anders ist jedoch ein unerwartet verspäteter oder gestrichener Rückflug aus dem Urlaub zu beurteilen. War für den Arbeitnehmer vor der Abreise nicht vorhersehbar, dass die rechtzeitige Rückkehr gefährdet sein könnte, wird ihm die verspätete Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht als Verschulden anzulasten sein. Da Flugverspätungen und -ausfälle regelmäßig kurzfristig und unvorhersehbar auftreten, liegt im Regelfall kein Verschulden vor. Eine Verpflichtung, bereits bei Urlaubsantritt umfangreiche Zeitreserven für allfällige Flugverspätungen einzuplanen, besteht nicht.

Der Arbeitgeber ist daher grundsätzlich verpflichtet, das Entgelt weiterzuzahlen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines Flugausfalles oder einer Flugverspätung unverschuldet verspätet zur Arbeit erscheint.

Zumutbare Alternativen

Voraussetzung für den Entgeltanspruch bei einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub ist jedoch, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung informiert. Diese Meldepflicht ergibt sich insbesondere aus der gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Treuepflicht.

Darüber hinaus hat sich der Arbeitnehmer aktiv um alternative Möglichkeiten für die Rückreise zu bemühen und sämtliche zumutbaren Optionen auszuschöpfen, um möglichst rasch an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Welche Maßnahmen verlangt werden können, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Entfernung des Urlaubsortes, der Verkehrsanbindung und den verfügbaren Reisemöglichkeiten. So kann es etwa bei einem Aufenthalt in einem europäischen Nachbarland zumutbar sein, auf eine Zug- oder Busverbindung auszuweichen, wenn ein zeitnaher Rückflug nicht möglich ist. Bei einer weit entfernten oder schwer erreichbaren Destination können hingegen andere Maßstäbe gelten.

Der Arbeitnehmer sollte daher nicht lediglich mitteilen, dass sein Flug gestrichen wurde oder sich verspätet. Zweckmäßig ist es auch, den Arbeitgeber über bereits geprüfte Rückreisemöglichkeiten und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Rückkehr zu informieren.

Für einen möglichen Streitfall empfiehlt es sich außerdem, relevante Nachweise aufzubewahren. Dazu zählen beispielsweise Mitteilungen der Fluggesellschaft über Annullierungen oder Verspätungen, Unterlagen zu Umbuchungsversuchen sowie Informationen über andere verfügbare Rückreisemöglichkeiten. Der Nachweis, sämtliche zumutbaren Alternativen geprüft zu haben, kann im Nachhinein schwierig sein, entsprechende Dokumentationen können jedoch helfen, die eigenen Bemühungen glaubhaft zu machen.

Wie lange bezahlt wird

Das Gesetz sieht keine fixe Höchstdauer für die Entgeltfortzahlung vor, sondern spricht lediglich von einer "verhältnismäßig kurzen Zeit". Wie lange dieser Zeitraum dauert, ist anhand der jeweiligen Umstände im Einzelfall zu beurteilen.

Bei einer Flugverspätung oder -annullierung wird es insbesondere darauf ankommen, wann dem Arbeitnehmer die erste zumutbare Möglichkeit zur Rückreise zur Verfügung steht. Dabei sind etwa – neben der tatsächlichen Verfügbarkeit anderer Beförderungsmöglichkeiten – der zeitliche Mehraufwand sowie zusätzlich anfallende Kosten zu berücksichtigen. Entgeltliche Vorkehrungen sind dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zumutbar, sofern es sich nicht bloß um geringfügige Kosten handelt. Erklärt sich der Arbeitgeber jedoch bereit, die Kosten einer zumutbaren alternativen Beförderungsmöglichkeit zu übernehmen, kann deren Nichtinanspruchnahme den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließen.

Bei Reisen innerhalb Europas beziehungsweise aus einem Nachbarland Österreichs wird die Dauer der Entgeltfortzahlung bei einer Flugannullierung oder -verspätung im Vergleich zu weiter entfernt liegenden Destinationen aufgrund der zahlreichen zumutbaren alternativen Beförderungsmöglichkeiten regelmäßig sehr kurz sein. Wie lange im konkreten Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (Monika Sturm, Claudia Magor, 30.8.2026)

Die Kommentare im Forum geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, welche straf- oder zivilrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen (siehe ausführliche Forenregeln), zu entfernen. Benutzer:innen können diesfalls keine Ansprüche stellen. Weiters behält sich die STANDARD Verlagsgesellschaft m.b.H. vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen und strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.