Uber darf Taxi-Firmen beim Fahrpreis wieder unterbieten – Gericht setzt Mindestpreis außer Kraft
tzMünchenStand: 08.10.2026, 21:01 UhrKommentareUns auf Google folgenTaxifahrer hatten gegen Uber und Co. mobil gemacht. Doch nun erzielen die Dienstleister einen Teilerfolg vor Gericht. (Archivbild) © Felix Hör...
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Stand: 08.10.2026, 21:01 Uhr
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Uber darf in München wieder Fahrten zu Preisen anbieten, die unter denen von Taxis liegen. Ein Gericht hat die zuletzt geltenden Regeln für ungültig erklärt.
Das Verwaltungsgericht München hat mit fünf Eilbeschlüssen vom 6. Oktober 2026 die von der Landeshauptstadt München festgelegten Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenunternehmen vorläufig außer Kraft gesetzt. Das lässt den Konflikt zwischen traditionellen Taxiunternehmen und Fahrdienstleistern wie Uber in München in eine neue Phase treten.
Mehrere Mietwagenunternehmen, Mietwagenunternehmer und Vermittlungsplattformen müssen sich somit vorerst nicht an die am 4. Juli 2026 in Kraft getretene Allgemeinverfügung halten – und dürfen Kunden für geringere Entgelte chauffieren, als Taxis dies tun dürfen. Der Taxi-Tarif liegt laut Satzung aktuell bei einem Grundpreis von 5,90 Euro, hinzu kommen 2,70 Euro pro Kilometer. Vor Inkrafttreten der Satzung lagen die Kosten für die Fahrdienste im Schnitt rund 40 Prozent unter den Taxi-Preisen.
Diese juristische Auseinandersetzung entzündet sich an der Frage der Zuständigkeit und der Reichweite städtischer Regelungen, die für die betroffenen Fahrdienste weitreichende Konsequenzen haben. Die Landeshauptstadt München hatte mit der Verfügung versucht, eine Untergrenze für die Beförderungspreise festzulegen, was von den betroffenen Unternehmen umgehend kritisiert wurde.
Gericht sieht im Streit zwischen Uber und Taxi-Unternehmen Stadt in der Pflicht
Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts kam nach eingehender Prüfung zu dem Schluss, dass die Allgemeinverfügung voraussichtlich insgesamt rechtswidrig ist. Die Stadt sei lediglich befugt, Mindestentgelte für Fahrten festzulegen, die ausschließlich im Stadtgebiet stattfinden, sofern keine Vereinbarungen mit anderen Genehmigungsbehörden vorliegen.
Der örtliche Geltungsbereich der angegriffenen Allgemeinverfügung geht jedoch über das Stadtgebiet hinaus. So regelt die Allgemeinverfügung Mindestpreise für Fahrten, bei denen der Start- oder Endpunkt außerhalb des Stadtgebiets liegt. Zudem umfasst die Allgemeinverfügung unzulässigerweise auch Fahrten, bei denen Start- und Endpunkt innerhalb des Stadtgebiets liegen, deren Wegstrecke aber teilweise über die Gebiete anderer Genehmigungsbehörden führt, wie beispielsweise über die Autobahn A 99 außerhalb des Stadtgebiets.
Gericht stellt „Gesamtrechtswidrigkeit“ der Münchner Verfügung fest
Diese rechtswidrigen Regelungen zum örtlichen Geltungsbereich führen zur „Gesamtrechtswidrigkeit“ der seit Juli geltenden Allgemeinverfügung. Sie ist somit ungültig. Eine Abtrennung der rechtswidrigen Regelungen würde keinen sinnvollen und rechtmäßigen Regelungsbereich verbleiben lassen. Auf die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen kam es für die Entscheidungen des Gerichts nicht mehr an.
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Landeshauptstadt München hat nun die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu erheben.