Neues Reparaturrecht: Was sich jetzt wirklich ändert

Anzeige Hamburg Die Zeit des Wegwerfens ist vorbei – jetzt tritt das Recht auf Reparatur in Kraft Seit Freitag, 31. J...

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Neues Reparaturrecht: Was sich jetzt wirklich ändert

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Hamburg

Die Zeit des Wegwerfens ist vorbei – jetzt tritt das Recht auf Reparatur in Kraft

Seit Freitag, 31. Juli, gilt in Deutschland das Recht auf Reparatur. Geräte gleich wegzuwerfen, nur weil sie defekt sind - das soll der Vergangenheit angehören.
picture alliance/dpa/Wertgarantie

Seit dem 31. Juli müssen Hersteller Reparierbarkeit und Ersatzteilversorgung bestimmter Elektrogeräte über Jahre hinweg gewährleisten. Verbraucherschützer begrüßen die Reform – sehen aber mehrere Haken an der Sache.

Alles wegwerfen, was kaputt ist – damit soll es nun vorbei sein: Seit Freitag, 31. Juli 2026, gilt in Deutschland das neue Recht auf Reparatur. Das bedeutet: Hersteller müssen bestimmte Elektrogeräte auch nach Ablauf der Gewährleistung reparieren können und Ersatzteile über Jahre hinweg bereitstellen. Die Reform soll Produkte länger nutzbar machen, Ressourcen schonen und Elektroschrott vermeiden. Eine kostenlose oder automatisch günstige Reparatur garantiert sie allerdings nicht.

Ein gesprungenes Smartphone-Display, eine streikende Waschmaschine oder ein defekter Kühlschrank führen bislang häufig zum Neukauf. Reparaturen erscheinen zu teuer, Ersatzteile fehlen oder der zuständige Betrieb ist schwer zu finden. Das neue Recht soll diese Wegwerfspirale durchbrechen.

Für Geräte, die unter das neue Reparaturrecht fallen, können Verbraucherinnen und Verbraucher sich direkt an den Hersteller wenden. Das ist vor allem dann relevant, wenn die gesetzliche Gewährleistung bereits abgelaufen ist oder der Schaden selbst verursacht wurde.

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Der Anspruch gilt zunächst nur für ausgewählte Produktgruppen. Dazu gehören unter anderem Smartphones, Tablets, Waschmaschinen, Kühlschränke, Geschirrspüler sowie Fernseher und Monitore. Je nach Produkt müssen Hersteller Reparaturen ermöglichen und Ersatzteile sieben oder sogar zehn Jahre lang bereithalten.

Viele Alltagsgeräte bleiben jedoch außen vor. Die Verbraucherzentrale Hamburg begrüßt die Reform deshalb zwar grundsätzlich, hält ihren Geltungsbereich aber für zu schmal. „Damit das neue Recht sein Ziel erreicht, muss es schnell auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.

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Der Preis entscheidet über den Erfolg

Die größte offene Frage ist der Preis. Hersteller dürfen für die Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen und müssen typische Kosten auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Was „angemessen“ bedeutet, ist jedoch nicht durch eine feste Obergrenze bestimmt. Kostet der Austausch eines Displays fast so viel wie ein neues Telefon, dürfte sich am Verhalten vieler Kundinnen und Kunden wenig ändern.

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Frau hält ein Smartphone mit zerbrochenem Display in den Händen.
Smartphone mit zerbrochenem Display (Symbolbild).
picture alliance/imageBROKER/Oleksandr Latkun

„Ob das neue Recht in der Praxis zu mehr Reparaturen führt, entscheidet sich am Preis“, sagt Rehberg. „Sind Reparaturen trotz der neuen Regelung zu teuer, bleibt der Neukauf für viele Verbraucherinnen und Verbraucher wirtschaftlich attraktiver.“

Werkstätten und Hersteller sehen praktische Hürden

Auch Reparaturbetriebe sehen Risiken. Bei einer Anhörung im Bundestag warnten Fachleute davor, dass hohe Ersatzteilpreise Reparaturen trotz des neuen Anspruchs unwirtschaftlich machen könnten. Zugleich kämpfen viele Werkstätten mit Fachkräftemangel, steigenden Kosten und begrenzten Kapazitäten.

Vertreter des Mittelstands weisen darauf hin, dass Reparaturpreise einerseits für Kundinnen und Kunden attraktiv bleiben, andererseits aber Arbeitszeit, Diagnose und Lagerhaltung decken müssen. Das Recht kann deshalb nur wirken, wenn nicht nur Hersteller verpflichtet, sondern auch die Bedingungen des Reparaturmarktes verbessert werden.

Reparaturrecht ist nicht gleich Gewährleistung

Für Verbraucher ist außerdem wichtig, das neue Recht nicht mit der gesetzlichen Gewährleistung zu verwechseln. War ein Gerät bereits bei der Übergabe mangelhaft, bleibt zunächst der Verkäufer zuständig. Er muss die Ware grundsätzlich kostenlos reparieren oder ersetzen. Das neue Recht gegen den Hersteller greift vor allem bei Geräten, deren Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, oder wenn kein Gewährleistungsfall vorliegt.

„Wer sich noch innerhalb der Gewährleistung befindet, sollte sich immer zuerst an den Verkäufer wenden. Das spart in der Regel Geld“, rät Rehberg. Für Käufe ab dem 31. Juli 2026 gilt zudem: Wird ein mangelhaftes Gerät im Rahmen der Gewährleistung repariert, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig von zwei auf drei Jahre. Nach jeder Reparatur beginnt also nicht erneut eine dreijährige Frist; die ursprüngliche Frist wird lediglich einmal um zwölf Monate verlängert.

Ein Fortschritt mit offenen Fragen

Die Verbraucherzentrale sieht auch darin nur einen begrenzten Fortschritt. „An der Beweislastumkehr ändert sich leider nichts“, kritisiert Rehberg. Nach Ablauf des ersten Jahres müssen Käuferinnen und Käufer weiterhin nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Gerade bei komplizierten technischen Defekten ist das oft schwierig. Aus der Beratung wisse man, dass viele Betroffene ihre Ansprüche deshalb nicht weiterverfolgten.

Ohne eine entsprechende Verlängerung der Beweislastumkehr dürfte der praktische Nutzen des zusätzlichen Jahres für viele gering bleiben, warnt die Verbraucherzentrale.

Auch das ökologische Argument ist nicht in jedem Einzelfall eindeutig. Grundsätzlich spart eine längere Nutzung Rohstoffe und vermeidet die Herstellung eines Neugeräts. Bei einem sehr alten, besonders stromhungrigen Kühlschrank kann ein effizienteres Neugerät langfristig dennoch die bessere Wahl sein. Das Umweltbundesamt rät, Kühlgeräte in der Regel möglichst lange zu nutzen und bei Bedarf zu reparieren, den individuellen Stromverbrauch aber in die Entscheidung einzubeziehen.

Nicht jede Reparatur ist sinnvoll

Das neue Recht markiert damit einen Richtungswechsel, aber noch keine fertige Reparaturkultur. Der Erfolg der Reform lässt sich an einer einfachen Frage messen: Werden künftig tatsächlich mehr Geräte zu vertretbaren Kosten repariert? Bleibt die Rechnung nahe am Neupreis, besteht das Recht zwar auf dem Papier – der Neukauf dürfte aber weiterhin die bequemere Entscheidung sein.

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